Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Etenia s.r.o. mit Sitz in Klokočov 175, 072 31 Klokočov, Slowakei, ID 47 403 462.

 

TEIL I

GEMEINSAME EINLEITUNGSBESTIMMUNGEN

I. BEGRIFFSDEFINITION

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „ AGB “ genannt) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma  Etenia s.r.o., mit Sitz in Klokočov 175, 072 31 Klokočov, ID: 47 403 462, einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen das Stadtgericht Košice, Abteilung: Sro, Einlage Nr.: 33254/V,  als Auftraggeber des Werkes (im Folgenden „ Etenia“  oder auch „ Kunde“ genannt ) und jede natürliche oder juristische Person, die Auftragnehmer ist des Werks gemäß diesen AGB, von dem der Kunde die Lieferung des Werks verlangt (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt  ), auf der Grundlage eines Rahmenwerkvertrags, einer Bestellung und/oder eines besonderen Werkvertrags, sowie aufgrund einer anderen schriftlichen, mündlichen oder stillschweigenden Rechtshandlung.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem abgeschlossenen Vertrag/Auftrag/anderen Rechtsakt. Sofern in diesen Dokumenten nichts anderes geregelt ist, gelten für sie die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik. in erster Linie das Handelsgesetzbuch. Der Kunde und der Auftragnehmer können ihre Rechte und Pflichten im abgeschlossenen Vertrag oder in anderen zwischen ihnen wirksam geschlossenen Vereinbarungen und Dokumenten abweichend von den Regelungen dieser AGB regeln. Bei gegenseitigen Widersprüchen zwischen den auf diese Weise geschlossenen Vereinbarungen gelten stets die Regelungen der später geschlossenen Vereinbarung bzw. des Vertrages. ein anderes Dokument. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen den Teilnehmern haben keinen Einfluss auf die in Vereinbarungen und Verträgen anders geregelten Rechte, auch wenn die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen später vorgenommen wurden. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages und der AGB gelten stets vorrangig die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages.
  3. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch in der am Tag der Unterzeichnung des geschlossenen Vertrages gültigen Fassung, oder ab dem Datum der Auftragsbestätigung.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse, Bestellungen und stillschweigenden Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen werden.
  5. Soweit in diesen AGB der Begriff „ Teilnehmer/Beteiligte des Rechtsverhältnisses “ verwendet wird, sind damit der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeint.
  6. Soweit in diesen AGB der Begriff „ abgeschlossener Vertrag “ verwendet wird, ist darunter jeder Rahmenwerkvertrag, Auftrag und/oder Sonderwerkvertrag zu verstehen sonstige schriftliche, mündliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses.
  7. Unter dem Kunden versteht man die Firma Etenia s.r.o. mit Sitz in Klokočov 175, 072 31 Klokočov, ID-Nummer: 47 403 462, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Košice, Abteilung: Sro, Aktenzeichen: 33254 /V.
  8. Unternehmer ist jede juristische oder natürliche Person, die aufgrund eines Vertrages, einer Bestellung oder einer anderen ähnlichen Form der Willensbekundung verpflichtet ist, für den Auftraggeber Leistungen zu erbringen.
  9. Sofern in diesen AGB der Begriff  „Arbeitsplatz“ verwendet wird , ist damit der konkrete Ort gemeint, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird.
  10. Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages, Auftrages oder einer sonstigen Willensbekundung ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Arbeiten für den Auftraggeber zu den im Vertrag und/oder Auftrag vereinbarten Bedingungen, Umfang, Art und Weise und innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen bzw in anderer geeigneter Form ausgehandelter Ware und die Verpflichtung des Bestellers, die ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten innerhalb der im Vertrag, in der Bestellung oder in einer anderen geeigneten Form vereinbarten Frist und Weise vom Lieferanten zu übernehmen und ihm dafür eine Vergütung zu zahlen.
  11. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird darauf hingewiesen, dass soweit in diesen AGB vorgesehen ist, dass die konkreten Bedingungen des Rechtsverhältnisses zwischen seinen Vertragspartnern im Vertrag geregelt werden, hierzu eine schriftliche oder mündliche Bestellung oder eine sonstige schriftliche, mündliche Anordnung erforderlich ist oder eine stillschweigende Willensäußerung eines der am Rechtsverhältnis Beteiligten, die zweifellos den Willen eines Beteiligten zur Erbringung der Arbeit und den Willen des anderen Teilnehmers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für diese Arbeit impliziert.
  12. Diese Bedingungen gelten uneingeschränkt (ausschließlich). Etenia erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei eines auf einem Vertrag, einer Bestellung oder einer sonstigen Rechtshandlung beruhenden Rechtsverhältnisses nicht an, es sei denn, sie hätte ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird darauf hingewiesen, dass die mündliche, schriftliche oder stillschweigende Bestätigung eines Vertrages, einer Bestellung oder eines anderen Dokuments der anderen Partei des Rechtsverhältnisses durch das Unternehmen oder die Annahme von Arbeiten, Werken und/oder Dienstleistungen oder ihre Zahlung stellt keine solche Zustimmung dar.
  13. Ihre Form ist für die Gültigkeit von Urkunden, die zwischen den Beteiligten begründete oder abändernde Rechtsverhältnisse begründen oder abändern, nicht entscheidend, d. h. sie müssen nicht ausschließlich schriftlich erfolgen, sondern können auch mündlich oder stillschweigend erfolgen; Maßgeblich ist der Wille des Beteiligten zum Zeitpunkt der Handlung, soweit er dem anderen Beteiligten bekannt sein konnte.
  14. Sofern für die Wirksamkeit einer Rechtshandlung nach diesen AGB oder nach dem abgeschlossenen Vertrag eine Schriftform erforderlich ist, gilt diese auch dann als gewahrt, wenn die Willensbekundung per Telefax oder E-Mail an den anderen Teilnehmer gerichtet wird. per Post an eine dem anderen Teilnehmer bekannte Adresse oder an eine andere zwischen den Teilnehmern des Rechtsverhältnisses übliche Art und Weise (z. B. in Form einer SMS) versenden.
  15. Für den Fall, dass die schriftliche Willensbekundung per Post an den anderen Teilnehmer gerichtet ist, ist der Ort der Zustellung der Pakete (Kontaktstelle) der Ort, den die Teilnehmer im abgeschlossenen Vertrag festgelegt haben, andernfalls gilt als solcher Ort der Wohnsitz/Firmensitz einer juristischen Person oder die Adresse eines ständigen Wohnsitzes einer natürlichen Person sein. Personen.
  16. Die Teilnehmer waren sich darüber einig, dass, soweit in diesen AGB von einer Verpflichtung des Teilnehmers zum Ersatz des anderen Teilnehmers eingegangen wird, auch die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens gemeint ist, der über den Schaden hinausgeht, der dem Teilnehmer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses entstanden ist. als mögliche Folge der Verletzung seiner Pflicht aus dem sich daraus ergebenden Rechtsverhältnis, die er nicht vorhergesehen hat oder die er unter Berücksichtigung der Tatsachen, die dem Teilnehmer bekannt waren oder bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen, nicht vorhersehen konnte der genannten Zeit.

II. Art des Vertragsabschlusses

  1. Gemäß der Regelung der gegenseitigen Beziehungen mit dem Auftragnehmer beauftragt der Auftraggeber das Werk durch eine Bestellung und/oder durch den Abschluss eines Werkvertrages bzw. eines Rahmenvertrages. Der Auftrag erfolgt in erster Linie schriftlich, für einen wirksamen Abschluss genügt jedoch auch ein mündlicher Auftrag, der vom anderen Teilnehmer schriftlich, mündlich oder stillschweigend (durch Beginn der Arbeit an der Arbeit) bestätigt wird. Als schriftliche Bestellung gilt auch eine Bestellung per E-Mail. Die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer kann auch per E-Mail erfolgen.
  2. Eine schriftliche (per E-Mail versandte) Bestellung muss Folgendes enthalten:
    1. Name des Kunden, ID-Nummer, Sitz,
    2. Datum der Ausstellung,
    3. die genaue Spezifikation der Arbeit und den Preis der Arbeit,
    4. Datum der Fertigstellung der Arbeiten,
    5. Vor- und Nachname sowie Unterschrift der Person, die den Auftrag erteilt hat.

3. Für das Zustandekommen eines wirksamen Rechtsverhältnisses ist die nachweisliche und unveränderte Bestätigung (Annahme) des Auftrages durch den Auftragnehmer maßgebend. Die Bestellung bindet den Kunden erst nach der unveränderten Bestätigung der Annahme durch den Auftragnehmer. Ein unbestätigtes Angebot des Auftragnehmers ist grundsätzlich unverbindlich.

4. Die bestätigte Bestellung ist für die Teilnehmer verbindlich. 

5. Der Auftragnehmer erkennt an, dass der abgeschlossene Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Zusammenhang stehen und sich grundsätzlich auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und des Auftraggebers gegenüber dem übergeordneten Auftraggeber auswirken und erkennt dies auch im Umfang der gegenseitigen Rechte an und Pflichten der Vertragsparteien aus dem abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB ist auch für den Auftragnehmer die Entscheidung des übergeordneten Auftraggebers bzw. seines Bauleiters verbindlich. Der Auftragnehmer ist sich darüber im Klaren, dass die Entscheidung des übergeordneten Auftraggebers die Rechte beider Parteien (Besteller und Auftragnehmer) auch über den Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus beeinträchtigen oder bestimmen kann.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DER TEILNEHMER

  1. Bauprodukte und -materialien
    1. Wenn die Ausführung der Arbeiten die Lieferung von Materialien für deren Ausführung durch den Auftragnehmer beinhaltet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Ausführung der Arbeiten nur solche Produkte und Materialien zu verwenden, die den geltenden STN und anderen verbindlichen Vorschriften der Slowakischen Republik entsprechen sowie eines anderen Staates, in dem das Werk erbracht wird, in Bezug auf die Lieferung von Materialien. Der Auftragnehmer wird für die auftrags- und/oder vertragsgemäße Ausführung des Werkes nur solche Produkte verwenden, die über solche Eigenschaften verfügen, dass sie während der voraussichtlichen Dauer des Bestehens des Werkes, in das die Produkte eingearbeitet werden, die erforderliche mechanische Festigkeit und Stabilität aufweisen , Brandschutz, Hygieneanforderungen werden während der normalen Wartung gewährleistet, Gesundheits- und Umweltschutz, Sicherheit während der Nutzung, Lärmschutz und Energieeinsparung, für die der Auftragnehmer die volle Verantwortung trägt. 
    2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass die verwendeten Baumaterialien, Produkte, Konstruktionen und Geräte solche Eigenschaften aufweisen, dass sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Gebäudes und der normalen Wartung neben den geltenden STN- und anderen nachfolgenden Vorschriften auch die hohen ästhetischen Anforderungen erfüllen, die von der Baufirma festgelegt werden Bauvorhaben.
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Ausführung der Arbeiten nur Material zu verwenden, das alle Voraussetzungen zum Bestehen der Abnahmeprüfungen aufweist. Für den Fall, dass das verwendete Material die Kontrolltests nicht besteht und dadurch dem Kunden ein Schaden entsteht, hat der Kunde Anspruch auf vollständigen Ersatz dieses Schadens.
  2. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
    1. Aufgrund der bestätigten Bestellung des Kunden ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Arbeiten im vereinbarten Umfang, in der vereinbarten Qualität und im vereinbarten Termin auszuführen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf ordnungsgemäße und rechtzeitige Bezahlung des Preises für die vom Auftraggeber erbrachten Leistungen.
    2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der für die Ausführung des Werkes erforderlichen Arbeiten die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, ggf. auch den Leistungsort und die Baustelle/Arbeitsstätte zu prüfen und, wenn er Mängel feststellt, die die ordnungsgemäße Ausführung beeinträchtigen könnten Er wird den Kunden darüber informieren. Tut der Auftragnehmer dies nicht, so wird davon ausgegangen, dass er keine Einwände dagegen hat und dass er sich darüber im Klaren ist, dass er während der Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die er hätte erkennen müssen und hätte erkennen können, bei der Ausführung der Arbeiten keine Ansprüche auf Änderung der vereinbarten Bedingungen geltend machen kann sich mit den Unterlagen, der Baustelle/Arbeitsstätte und dem Ausführungsort der Arbeiten vertraut gemacht und Gelegenheit hatte, auf alle Unterschiede, Maßfehler, Mängel oder sonstige Mängel aufmerksam zu machen. Gleichzeitig haftet der Auftragnehmer im Falle der Unterlassung dieser Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber für die dadurch entstehenden Mängel des Werkes.
    3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten auf eigene Kosten, mit fachmännischer Sorgfalt, im eigenen Namen und in eigener Verantwortung zu den Bedingungen, im Umfang, in der Art und innerhalb der Frist gemäß dem abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB auszuführen , unter Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften und Normen, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik sowie eines anderen Staates, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, gelten, und unter Einhaltung der in der Projektdokumentation, dem abgeschlossenen Vertrag usw. festgelegten Qualitäts- und technischen Bedingungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleichzeitig erklärt der Auftragnehmer, dass er zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten gemäß dem abgeschlossenen Vertrag befugt und fachlich qualifiziert ist.
    4. Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten Werkzeuge und Geräte des Auftraggebers verwendet, trägt er die volle Verantwortung für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der ihm anvertrauten Werkzeuge und Geräte entstehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Schadensersatzerklärung an den Auftragnehmer den entstandenen Schaden vollständig zu ersetzen. Im Falle der Nichterfüllung der oben genannten Verpflichtung ist der Kunde berechtigt, den Schadensbetrag einseitig auf den Arbeitspreis gemäß dem abgeschlossenen Vertrag anzurechnen. Diese Bestimmung gilt in vollem Umfang auch für den Verlust der Schlüssel zu den Räumlichkeiten, in denen die Arbeiten ausgeführt werden, und für damit verbundene Schäden und Kosten, die dem Kunden entstehen, sowie für das dienstliche Mobiltelefon, den Laptop oder ein anderes elektronisches Gerät des Auftragnehmers, das für die Ausführung der Arbeiten bestimmt ist die Aufgaben des Auftragnehmers gemäß dem abgeschlossenen Vertrag.
    5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen für eine qualifizierte und fachgerechte Ausführung der Arbeiten am Werk sowie für die ordnungsgemäße und termingerechte Ausführung der Arbeiten entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag zu sorgen. Der Auftragnehmer bzw Von ihm bei der Ausführung der Arbeiten beauftragte Personen müssen bei der Durchführung von Arbeiten am Werk mit eigener Schutzausrüstung ausgestattet sein, d ), Schutzbrille, Handschuhe, Warnweste, Arbeitskleidung, Sicherheitsgurte, die bei Bewegungen in einer Höhe, in der ihre Verwendung vorgeschrieben ist, immer verwendet werden müssen. Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Auftragnehmer sowie durch die uneinheitliche Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtung durch den Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten entstehen.
    6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der Arbeiten den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten.
    7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten auf der Baustelle von Personen durchgeführt werden, die gemäß dem entsprechenden ärztlichen Attest für die Ausführung dieser Arbeiten geeignet sind. Personen, die im Auftrag des Auftragnehmers Arbeiten am Werk durchführen, müssen krankenversichert sein und alle Pflichtbeiträge zur Kranken- und Unfallversicherung entrichten, wozu der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen hat.
    8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Arbeiten von Personen ausgeführt werden, die über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm vor Beginn der Arbeiten und jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers Fotokopien der Genehmigungen für die Ausübung von Tätigkeiten an reservierten technischen Anlagen (nachfolgend „VTZ“)  oder sonstiger für die Ausübung von Tätigkeiten erforderlichen Genehmigungen vorzulegen während der Durchführung der Arbeiten. Stellt der Kunde fest, dass der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Personen unbefugt Arbeiten an der VTZ durchführen, ist der Kunde zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    9. Der Auftragnehmer und die von ihm mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen sind verpflichtet, alle allgemein verbindlichen Vorschriften der Slowakischen Republik sowie jedes anderen Staates, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, einzuhalten.
    10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der Arbeitsstätte des Auftraggebers zu betreten, bzw wird keine alkoholischen Getränke und andere narkotische, psychotrope oder suchterzeugende Substanzen in den Bereich bringen, in dem die Arbeit ausgeführt wird, ebenso wenig wie Geräte zum Fotografieren und Sprengstoffe. Bei Zweifeln an der Einhaltung dieses Verbotes durch den Auftragnehmer können der Auftragnehmer und die von ihm mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen aufgefordert werden, sich einem Atemtest auf Alkohol, Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und andere Suchtmittel zu unterziehen, diese Personen können dies auch tun Die Einhaltung des Verbots, verbotene Gegenstände an den Arbeitsplatz des Kunden zu bringen, ist durch eine Kontrolle der von diesen Personen mitgeführten Gegenstände zu überprüfen. 
    11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Richtlinien und Anordnungen zum Rauchen in den Objekten der Ausführung der Arbeiten, mit Ausnahme reservierter Bereiche, zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
    12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber oder einer von ihm beauftragten Person Ausweise auszustellen, die ihm zum Zweck der Sicherstellung des Zutritts von Personen, Kraftfahrzeugen und Anlagen in den Bereich der Baustelle oder der Montagezone ausgehändigt wurden, unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, das auf der Grundlage des abgeschlossenen Rahmenvertrages, Werkvertrages und/oder Auftrages begründet wurde.
    13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz und angrenzenden Flächen für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen und bei der Ausführung seiner Arbeiten anfallende Abfälle und Verschmutzungen auf eigene Kosten zu beseitigen. 
    14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ausführung seiner Tätigkeit so anzupassen, dass der Arbeitsfortschritt anderer Auftragnehmer nicht unnötig eingeschränkt wird, und den Anweisungen des zuständigen Arbeitskoordinators Folge zu leisten.
    15. Während der gesamten Ausführung der Arbeiten muss der Auftragnehmer über einen gültigen Versicherungsvertrag verfügen, der die Versicherung von Sachen und die Haftung für Schäden umfasst, die Dritten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und seinem Betrieb entstehen, wobei die Versicherungsdeckungssumme der Mindestsumme entspricht den Werkpreis herabzusetzen, andernfalls hat der Kunde auch ohne Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen Versicherungsvertrag während der gesamten Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages aufrechtzuerhalten, wofür er auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit einen Nachweis vorzulegen hat, andernfalls hat der Auftraggeber das Recht, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten , insbesondere wenn der Auftragnehmer diesen Nachweis auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist (diese Frist darf 2 (zwei) Werktage nicht unterschreiten) nicht erbringt.
    16. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den gemeldeten Schaden dem Auftraggeber bzw. Seniorkunden innerhalb von 5 (fünf) Werktagen bei seiner Versicherung anzuzeigen und dem Auftraggeber eine Kopie der Schadensmeldung zu übermitteln. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Meldung selbst zu erstellen, wobei etwaige Schäden, die dem Auftragnehmer aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Schadensmeldung entstehen, vollständig zu Lasten des Auftragnehmers gehen.
    17. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Verantwortung für Verluste oder Schäden an Eigentum, Personenschäden oder Tod, die während der Ausführung der im Vertragsgegenstand genannten Arbeiten und als Folge davon auftreten können.
    18. Der Auftragnehmer erklärt, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Ausübung illegaler Arbeiten nicht zulässt und das Verbot der illegalen Beschäftigung gemäß Gesetz Nr. 82/2005 Slg. über illegale Arbeit und illegale Beschäftigung sowie über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „ Gesetz über illegale Arbeit “ genannt ). Bei Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen den Auftragnehmer mit der Begründung, dass dieser die Ausübung einer Schwarzarbeit ermöglicht oder gegen das Verbot der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsgesetz verstößt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig vorzulegen dem Kunden unverzüglich alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren, insbesondere behördliche Unterlagen, einschließlich des Berichts über das Ergebnis der Arbeitsinspektion, zur Verfügung zu stellen. Wird gegen den Auftragnehmer ein Verwaltungsverfahren wegen Ermöglichung der Ausübung illegaler Arbeiten oder wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit eingeleitet, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer den Zutritt zum Arbeitsplatz zu verweigern und der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung die Frist für die Ausführung der Arbeiten bis zu dem Zeitpunkt abgelaufen ist, in dem er den Arbeitsplatz nicht betreten konnte. Gleichzeitig steht dem Kunden bei Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung das Recht zu, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
    19. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vertragserfüllung sowie der Durchführung der Arbeiten erhaltenen Daten, Informationen oder Unterlagen als vertrauliche Informationen zu behandeln, die Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses sind und nicht zugänglich gemacht werden dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für den Schaden, der dem Auftraggeber durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird mit einer Vertragsstrafe von 15.000 Euro geahndet.
    20. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, den Auftraggeber als seinen Geschäftspartner zu bezeichnen oder den Firmennamen oder das Logo des Auftraggebers bei der Werbung für sich oder seine Tätigkeit oder in Äußerungen gegenüber den Medien oder auf Websites in irgendeiner Weise zu verwenden bilden.
    21. Der Auftragnehmer darf von der erbrachten Leistung, die Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages ist, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Video-, Audio- und sonstige Aufzeichnungen anfertigen und veröffentlichen; Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen.
    22. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Tatsachen im Zusammenhang mit seiner Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber absolute Stillschweigen zu bewahren, einschließlich Fragen über den Umfang der ihm vom Auftraggeber aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erbrachten Leistungen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihm während der Laufzeit dieses abgeschlossenen Vertrages bekannt werden, nicht für andere als die vertraglichen Zwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Informationen unterliegen dem Geschäftsgeheimnis des Kunden und sind vertrauliche Informationen. Der Auftragnehmer darf sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht veröffentlichen oder Dritten zugänglich machen; Bei einer Verletzung dieser Pflicht steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom geschlossenen Vertrag in gleicher Weise zu wie bei einer erheblichen Vertragsverletzung. Ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Geheimhaltungspflicht wird zudem mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 300,- Euro für jeden einzelnen Fall der Pflichtverletzung des Auftragnehmers geahndet. Der Auftragnehmer erklärt, dass er sich der Folgen bewusst ist, die ihm im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen können. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Daten, die vor Vertragsschluss bekannt oder allgemein bekannt sind. 
    23. Mit dem Datum des Vertragsschlusses, der im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als Auftragsannahme gilt, erklärt der Auftragnehmer, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den aufgeführten Sachverhalte und Angaben anerkannt werden abgeschlossenen Vertrag wahr und vollständig sind und verpflichtet sich für die gesamte Dauer der Rechtsbeziehung zwischen seinen Teilnehmern, deren Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit zu wahren. Für den Fall, dass gegen einige dieser Tatsachen und/oder Aussagen verstoßen wird, oder unrichtig oder unvollständig werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und für die Korrektur zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt einen wesentlichen Verstoß des Auftragnehmers gegen den abgeschlossenen Vertrag dar.
  3. Rechte und Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde ist berechtigt, die Qualität und den Arbeitsfortschritt des Werkes jederzeit während der Ausführung des Werkes zu überprüfen.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ordnungsgemäß ausgeführten Arbeiten vom Auftragnehmer zu übernehmen und dem Auftragnehmer den für die Arbeiten vereinbarten Preis innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass auftragsgemäß die Arbeiten außerhalb des Sitzes/Wohnsitzes des Auftragnehmers durchgeführt werden, für die Unterbringung des Auftragnehmers zu sorgen und dem Auftragnehmer die Kosten für die Unterbringung in der auftragsgemäßen Höchsthöhe zu erstatten ; Bei besonderen Anforderungen des Auftragnehmers (z. B. Unterbringung in Einzelzimmern etc.) geht die Differenz zwischen dem vom Auftraggeber maximal zu erstattenden Betrag und dem für die Unterbringung zu zahlenden Betrag vollständig zu Lasten des Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Auftragnehmer oder von ihm zur Ausführung der Arbeiten beauftragte Personen Schäden an der Unterkunft verursachen, trägt der Auftragnehmer den vollen Umfang dieser Schäden. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Übernachtungskosten nur an den Tagen, an denen der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Personen Arbeiten auf der Baustelle durchführen; Für die Zeit, in der sich der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Personen nicht am Ort der Leistungserbringung aufhalten, weil sie den Leistungsort freiwillig verlassen haben (z. B. weil sie dorthin reisen), werden dem Auftragnehmer keine Kosten für die Unterbringung erstattet Wohnort für das Wochenende verlassen oder den Ort der Leistungserbringung verlassen, bevor das im abgeschlossenen Vertrag vereinbarte Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zustande kommt).
    4. Der Kunde hat das Recht, die Arbeiten in dem von den Parteien des Rechtsverhältnisses im abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Umfang, Qualität, Termin und Ort gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und der AGB auszuführen.

IV. ABSCHLUSS DES WERK-/RAHMENVERTRAGSVERTRAGS

  1. Für die Beteiligten des Rechtsverhältnisses sind die verbindlichen Daten in der schriftlichen (E-Mail-)Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer enthalten; Für den Fall, dass der Auftrag im Sinne dieser AGB vom Auftragnehmer nicht schriftlich bestätigt wurde, sind die in der schriftlichen Bestellung genannten Daten verbindlich. Für den Fall, dass der Auftrag nicht schriftlich gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, gelten die von einem Teilnehmer an einen anderen Teilnehmer zum Zweck der Durchführung der Arbeiten übermittelten Daten als verbindlich. 
  2. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein schriftlicher Werkvertrag oder ein Rahmenvertrag zustande, sind die in diesem Vertrag genannten Daten für die Teilnehmer verbindlich, auch wenn diese von den in der Bestellung bzw. im Schriftstück genannten Daten abweichen Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer. Nachträgliche oder ergänzende Vereinbarungen zum schriftlichen Vertrag bedürfen ausschließlich der Schriftform und bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. 

V. LIEFERUNG UND ABNAHME DES WERKES

  • Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber das Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist, an dem vom Auftraggeber in der Bestellung und/oder im Vertrag angegebenen Ort zu den in der Bestellung/im Vertrag und diesen AGB festgelegten Bedingungen.
  • Die Teilnehmer verpflichten sich, einander unverzüglich über alle wichtigen Tatsachen im Zusammenhang mit der Lieferung und Abnahme der Leistung zu informieren. 
  • Der Auftragnehmer liefert die Arbeiten an dem in der Bestellung/im Vertrag angegebenen Ort und Zeitpunkt und übergibt die Arbeiten zusammen mit der entsprechenden Dokumentation (falls erforderlich). Mit der Übergabe des Werkes wird ein Übergabeprotokoll erstellt (nachfolgend „ Übergabeprotokoll “ genannt ), das von beiden Parteien des Rechtsverhältnisses unterzeichnet wird. Für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund des abgeschlossenen Vertrages verpflichtet ist, den Versand des Gegenstandes oder eines Teils des Werkes sicherzustellen, wird kein Protokoll über die Übergabe der Ware verfasst.
  • Der Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme des Werkes kann durch ein genaues Datum oder durch eine Frist ab dem Tag der Auftragsannahme/Vertragsschluss bestimmt werden. Ist die Lieferzeit durch eine Frist bestimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk innerhalb dieser Frist zu liefern. 
  • Fällt der letzte Tag der für die Erfüllung der im abgeschlossenen Vertrag genannten Verpflichtungen vorgesehenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen arbeits- oder ruhefreien Tag, verschiebt sich die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung auf den nächsten Werktag. 
  • Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Ort der Ausführung der Arbeiten im abgeschlossenen Vertrag festgelegt ist und dass dieser Ort auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik liegen kann.
  • Mit dem Tag des Abschlusses der Abnahme gilt das Werk als ordnungsgemäß abgeschlossen. Der Auftragnehmer übergibt das Werk dem Auftraggeber auf der Grundlage des gesamten Übergabe- und Abnahmeprotokolls, sofern die Parteien des Rechtsverhältnisses nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werk ordnungsgemäß und rechtzeitig ohne Mängel und Unvollständigkeit zu übergeben. Unter einem Mangel der Arbeit versteht man eine Abweichung in der Qualität, im Umfang und in den Parametern der Arbeit, die durch die Projektdokumentation, den abgeschlossenen Vertrag, technische Normen, Vorschriften sowie die Richtlinien und Anforderungen des Kunden gemäß den Normen bestimmt werden. Der Kunde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Werk auch bei geringfügigen Mängeln und Unvollkommenheiten abzunehmen, die einer ordnungsgemäßen Verwendung des Werkes nicht entgegenstehen. Bei Vorliegen solcher geringfügiger Mängel gilt das Werk mit dem Tag der ordnungsgemäßen Beseitigung als abgeschlossen, wobei dieser Tag als Tag des Abschlusses der Abnahme gilt. 
  • Über den Ablauf und das Ergebnis des Übernahmeverfahrens ist den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Protokoll über die Übergabe und Übernahme des Werkes in zweifacher Ausfertigung auszuhändigen, das von bevollmächtigten Personen zu unterzeichnen ist. Jeder Teilnehmer des Rechtsverhältnisses erhält 1 (ein) Exemplar davon.
  • Vor der Übergabe und Übernahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Arbeitsplatz vollständig zu reinigen, wobei sich die Beteiligten des Rechtsverhältnisses verpflichtet haben, ihn im Rahmen der Freigabe zu reinigen und sauber und frei von Abfällen zu hinterlassen. Unterlässt der Auftragnehmer dies, wird der Auftraggeber auf seine Kosten den Arbeitsplatz aufräumen oder der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten nicht zu übernehmen. Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen diese Verpflichtung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 150 € und zugleich eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 € für jeden Tag des Verzugs des Auftragnehmers bei der Erfüllung der Verpflichtung zu zahlen nach Maßgabe dieser Ziffer der AGB bis zur Räumung des Arbeitsplatzes und Übergabe an den Kunden.

VI. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Preis für die Arbeit wird individuell im Einvernehmen der Beteiligten des Rechtsverhältnisses gemäß der bestätigten Bestellung festgelegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß der geltenden slowakischen Gesetzgebung die Mehrwertsteuer auf den Arbeitspreis aufzuschlagen, wenn er der Zahler ist. Grundlage für die Zahlung des Arbeitspreises ist die vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung als regulärer Steuerbeleg.
  2. Der Auftragnehmer erklärt, dass der Werkpreis alle Kosten für die Errichtung des Werkes umfasst, also insbesondere sämtliche Herstellungskosten, Gemeinkosten für alle Tätigkeiten des Auftragnehmers, die für die Errichtung und Fertigstellung des Werkes sowie die Beseitigung etwaiger Mängel erforderlich sind, sowie angemessener Gewinn, Transportkosten, Lagerung, Dokumentation der tatsächlichen Kopien in der vom Kunden festgelegten Anzahl von Kopien, Zertifikate, Prüfberichte, Konformitätserklärungen, Garantiezertifikate, Abfallentsorgung und relevante Dokumente, digitale Karte, Lärm und Licht Messungen, Wasser- und Luftanalysen, Layout, Bilder, Ausgrabungen, Betriebsanweisungen, Kosten Erstellung oder Bereitstellung von Unterlagen zum Zwecke des Abnahmeverfahrens einschließlich aller sonstigen Kosten, die für die vollständige Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, damit eine Genehmigungsentscheidung getroffen werden kann ausgestellt werden, damit das Werk nutzbar ist und keine Änderungen erforderlich sind.
  3. Der von den Parteien des Rechtsverhältnisses im abgeschlossenen Vertrag vereinbarte Preis für die Arbeit ist endgültig und unveränderlich, mit Ausnahme von Änderungen, die in einem schriftlichen Nachtrag zum abgeschlossenen Vertrag niedergelegt werden.
  4. Ist der Arbeitspreis gemäß der Bestellung als Stundensatz vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit während der Ausführung der Arbeiten an dem Werk in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen zu stellen, insbesondere nicht für den Zeitaufwand für Arbeitspausen, Mitarbeiterversetzungen etc. Wird der Preis der Arbeit zwischen den Teilnehmern des Rechtsverhältnisses als Stundensatz vereinbart, gilt in den Fällen, in denen im abgeschlossenen Vertrag oder in diesen AGB der Gesamtpreis der Arbeit genannt ist, der Gesamtpreis (Wert) der fertiggestellten Arbeit und Als ein solches Preiswerk gilt nicht nur die Vergütung, die dem Auftragnehmer für die Ausführung gezahlt wird.
  5. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass für die Ausführung der Arbeiten keine Vorauszahlung geleistet wird.
  6. Abrechnung
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber alle zwei Wochen (alle 14 Kalendertage) eine Rechnung zu stellen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, einmal pro Woche (einmal alle 7 Kalendertage) eine Rechnung nach Maßgabe der unter Buchstabe genannten Bedingungen an den Auftraggeber zu stellen 7) und 8) dieses Punktes der AGB.
    2. Die Rechnung muss dem Kunden spätestens 3 Kalendertage nach Ablauf des jeweiligen Rechnungszeitraums zugestellt werden. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass zwischen ihnen auch die elektronische Form der Rechnungszustellung an die E-Mail-Adresse des Kunden akzeptiert wird: invoice@etenia.sk .
    3. Die Rechnung enthält zusätzlich zu den im Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über die Umsatzsteuer (nachfolgend „Umsatzsteuergesetz  ), insbesondere folgende Daten: Rechnungsnummer, Name des Bestellers, Name des Auftragnehmers, Name der Bank und Kontonummer (IBAN) des Auftragnehmers, variable bzw Konstantes Symbol für Zahlung, Rechnungsdatum, Datum der Steuerpflicht und Fälligkeit, Name des Objekts (Gebäudes) / Zahlungsgegenstands, Auftragsnummer, Angabe der Kalenderwoche oder des Zeitraums, für den die Rechnung ausgestellt wird, der Betrag ohne Mehrwertsteuer und die Steuerbemessungsgrundlage nach den Sätzen Umsatzsteuer, gesetzlicher Umsatzsteuersatz, Gesamtbetrag der Umsatzsteuer (gilt nicht im Falle des Steuerübertragungsregimes), im Falle der Anwendung des Steuerpflichtübertragungsregimes die Information: „Steuerübertragung“. Haftung“ und CPA-Statistikklassifizierungscode, Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer, Abzug des Preisnachlasses, auf den der Kunde Anspruch hat, Stempel und Unterschrift der zur Ausstellung der Rechnung befugten Person.
    4. Jeder Rechnung muss außerdem eine unterzeichnete und vom Beauftragten des Kunden bestätigte Anwesenheitsliste mit einer Auflistung der wöchentlich durchgeführten Arbeiten (bei Bedarf und Wunsch des Kunden ist auch die monatliche Anwesenheitsliste gemäß System beizufügen) beigefügt werden Rechnung).
    5. Sollte die Rechnung nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthalten, ist der Auftraggeber berechtigt, diese mit der Bitte um Berichtigung an den Auftragnehmer zurückzusenden; in diesem Fall beginnt die Fälligkeit der Rechnung erst wieder mit der Zustellung der berichtigten Rechnung an den Kunden zu laufen.
    6. Die Fälligkeit der Rechnung beträgt 14 Kalendertage ab Zustellung beim Kunden; Stellt der Auftragnehmer dem Kunden periodisch einmal pro Woche (einmal alle 7 Kalendertage) eine Rechnung, ist die Rechnung 21 Kalendertage nach ihrer Lieferung fällig.
    7. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, eine kürzere Fälligkeit der Rechnung wie folgt zu verlangen:
      • – fällig innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zustellung der ausgestellten Rechnung, alle zwei Wochen (einmal alle 14 Kalendertage) oder
      • – Fälligkeitsdatum innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zustellung der einmal wöchentlich ausgestellten Rechnung (einmal alle 7 Kalendertage).

In beiden Fällen gewährt der Auftragnehmer dem Kunden einen Rabatt von 5 % auf den gesamten Rechnungsbetrag und der Kunde verpflichtet sich, die entsprechende Rechnung abzüglich des entsprechenden Rabatts zu bezahlen.

    8. Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber auch die sofortige Fälligkeit der Rechnung unter gleichzeitiger Aushandlung der mit dieser Fälligkeit verbundenen Bedingungen vereinbaren, die in einer Reduzierung der Vergütung für die vom Auftragnehmer auf der Grundlage des Vertrags erbrachten Leistungen bestehen Vertrag (Rabatt vom Rechnungsbetrag).

    9. Kommt der Auftragnehmer mit der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung der Rechnungen um den Zeitraum der Verzögerung hinauszuschieben, d. h. die Fälligkeit der Rechnungen verlängert sich um den Zeitraum des Verzugs Verzug des Auftragnehmers. Durch diesen Aufschub der Rechnungszahlung gerät der Auftraggeber nicht in Verzug mit der Zahlung des betroffenen Teils des Werkpreises und dem Auftragnehmer stehen in diesem Zusammenhang keine Ansprüche zu, die im Falle der Zahlung entstehen würden Verzug des Kunden bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitspreises.

    10. Die Zahlung gilt mit der nachweisbaren Belastung des Kontos des Auftraggebers zugunsten des Kontos des Auftragnehmers als erfolgt.

7. Die Teilnehmer verpflichten sich, sich gegenseitig zu informieren, wenn während der Dauer des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses eine Sekundärinsolvenz oder eine Insolvenz eintritt oder wenn ihnen hierdurch eine unmittelbare Gefahr droht, sowie darüber, dass über das Vermögen eines Teilnehmers eines Rechtsverhältnisses ein Insolvenzantrag gestellt wurde, gegen ihn oder das Unternehmen eines Teilnehmers eines Rechtsverhältnisses ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde Die Geschäftsbeziehung hat beschlossen, das Unternehmen durch Liquidation aufzulösen.

VII. AUFRECHNUNG, ABTRETUNG, PFANDRECHT UND VERJÄHRUNG

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderung des Auftragnehmers, auch wenn diese noch nicht fällig ist, einseitig mit seinen fälligen und unbezahlten Forderungen gegen den Auftragnehmer aus vom Auftragnehmer verursachten Schäden oder Sanktionen gegen den Auftragnehmer oder aus sonstigen Verpflichtungen des Auftragnehmers aufzurechnen Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, und der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber hiermit sein Einverständnis. Im Falle einer einseitigen Aufrechnung fälliger und unbezahlter Forderungen erlöschen die Aufrechnungsforderungen in dem Moment, in dem die Willenserklärung zur Aufrechnung dem Auftragnehmer zugestellt wird. Bei einseitiger Aufrechnung fälliger Forderungen erlöschen die aufgerechneten Forderungen mit dem Tag ihrer Fälligkeit.
  2. Im Sinne von §525 Abs. Gemäß § 2 BGB haben die Parteien des Rechtsverhältnisses vereinbart, dass der Auftragnehmer Rechte aus dem abgeschlossenen Vertrag oder im Zusammenhang damit nicht auf Dritte übertragen darf, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt.
  3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht an Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag gegen den Auftraggeber zu begründen.

VIII. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, MÄNGEL, GARANTIEZEIT, REKLAMATIONEN

  1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer haften für den Schaden, den sie durch die Verletzung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten oder durch ihr Handeln bei der Durchführung des abgeschlossenen Vertrages oder im Zusammenhang mit dieser Leistung verursachen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Schadensersatzerklärung an den Auftragnehmer vollständig zu ersetzen.
  2. Der Auftraggeber ist dem Auftragnehmer zum Ersatz des entstandenen Schadens nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung aus der Werkhaftpflicht verpflichtet. Hat der Auftraggeber keinen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen, ist der Auftraggeber zum Schadensersatz des Auftragnehmers nur bis zur Höhe der Kosten für die Reparatur des beschädigten Teils oder Teils davon oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beschädigten Teils oder Teils verpflichtet.
  3. Das Risiko einer Beschädigung des Werkes trägt nach Übergabe des Arbeitsplatzes der Auftragnehmer. Die Gefahr einer Beschädigung des Werkes geht mit der Protokollübergabe und Abnahme des Werkes auf den Kunden über. Im Falle einer Beschädigung, eines Verlusts oder einer Zerstörung bereits fertiggestellter Arbeiten und gelieferter Materialien vor deren Abnahme ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese auf eigene Kosten unverzüglich so zu reparieren oder zu ersetzen, dass sie dem abgeschlossenen Vertrag entsprechen und keine Mängel aufweisen oder Schäden bei Übergabe und Abnahme des Werkes.
  4. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber, dem Auftraggeber oder Dritten am Gebäude, am Arbeitsplatz, an Geräten und Grundstücken (auch außerhalb des Geländes der Baustelle) und an den bei der Ausführung der Arbeiten verwendeten Sachen entstehen, unabhängig davon ob diese durch den Auftragnehmer oder Personen verursacht wurden, die er mit der Ausführung der Arbeiten betraut hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beseitigen oder den entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
  5. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Vorgesetzten, dem Auftraggeber oder Dritten durch sein unverantwortliches Handeln bei der Ausführung der Arbeiten, durch die Ausführung eines Mangels, durch die Ausführung der Arbeiten qualitativ oder quantitativ entstehen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten entsprechen, sowie infolge mangelhafter Arbeitsabläufe bei der Ausführung der Arbeiten, unabhängig davon, ob diese Schäden durch den Auftragnehmer oder die von ihm mit der Ausführung betrauten Personen verursacht wurden arbeiten. Diese Haftung gilt auch in Fällen, in denen der Schaden fahrlässig verursacht wurde.
  6. Der Auftragnehmer leistet gegenüber dem Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks, in dem Sinne, dass er die Verpflichtung übernimmt, dass das Werk während der Gewährleistungsfrist die vereinbarten Eigenschaften aufweist und für den vorgesehenen Zweck ordnungsgemäß geeignet ist dienen soll. Die Gewährleistungsfrist für das Werk beträgt grundsätzlich 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Abschlusses der Abnahme, die im Protokoll über die Übergabe und Abnahme des gesamten Werkes festgelegt ist.
  7. Für den Fall, dass der Hersteller in dem dem Kunden ausgestellten Garantieschreiben eine Garantie gewährt, die über den Garantieumfang gemäß Punkt 6 dieses Artikels der AGB hinausgeht, kann der Kunde diese Garantie zu den dafür festgelegten Bedingungen verlängert in Anspruch nehmen Garantie.
  8. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich stets um den Zeitraum, in dem die Ware (Werk) aufgrund von Mängeln, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht nutzbar ist. Die Zeit von der Rechtsausübung bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Nachbesserung wird nicht in die Gewährleistungsfrist einbezogen.
  9. Wird die Gewährleistungsfrist unterbrochen, beginnt die neue Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Mängelbeseitigung für diejenigen Teile des Werks, bei denen der Mangel beseitigt wurde oder die mit einer mangelhaften Leistung im Zusammenhang stehen. Verhindert ein solcher Mangel jedoch die Verwendung anderer Teile des Werkes oder macht die ordnungsgemäße Verwendung des Werkes zu einem normalen, bestimmungsgemäßen Zweck unmöglich, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teile des Werkes oder für das gesamte Werk erneut zu laufen.
  10. Der Kunde ist berechtigt, eine Beschwerde schriftlich, per E-Mail oder telefonisch mit anschließender schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers einzureichen.
  11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Mangel des Werks innerhalb von 3 Tagen nach der Meldung auf eigene Kosten kostenfrei zu beseitigen, sofern die Parteien des Rechtsverhältnisses nicht schriftlich einen anderen Termin vereinbaren (die Rügepflicht trifft den Auftraggeber nicht). Mängel am Werk innerhalb der Fristen gemäß § 428 Abs. 1 Buchst. a bzw. § 562 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches zu beseitigen. 
  12. Kommt der Auftragnehmer mit der Beseitigung des gerügten Mangels in Verzug, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung des Mangels selbst oder durch einen Dritten durchführen lassen. Die gemäß diesem Punkt der AGB anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer erneut in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung an den Auftragnehmer zahlbar. Bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtung des Auftragnehmers, den gerügten Mangel innerhalb der vereinbarten Frist zu beseitigen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber für jeden gerügten Mangel, mit dem der Auftragnehmer in Verzug ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EUR zu Gunsten des Auftraggebers zu zahlen . Die Vertragsstrafe wird am siebten Tag nach Zustellung der schriftlichen Zahlungsaufforderung des Kunden fällig.
  13. Durch die Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers erlischt die Mängelhaftung nicht, sie beschränkt auch nicht deren Umfang und der Anspruch des Auftraggebers auf eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Mängelbeseitigung bleibt unberührt.
  14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Mängel zu beseitigen, die seiner Meinung nach nicht unter die Beschaffenheitsgarantie fallen.

IX. BEENDIGUNG DES VERPFLICHTUNGS-RECHTSVERHÄLTNISSES

  1. Der abgeschlossene Vertrag endet:
    1. mit Ablauf des Zeitraums, für den der Vertrag geschlossen wurde (wenn es sich um einen Vertrag handelt, der für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde),
    2. durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien ab dem in der Vereinbarung genannten Datum,
    3. durch schriftliche Kündigung des Auftraggebers, auch ohne Angabe von Gründen, mit einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat, die mit dem ersten Tag des auf die Zustellung der Kündigung beim Auftragnehmer folgenden Monats beginnt.
    4. Soweit der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, bedarf es auch einer schriftlichen Kündigung des Auftragnehmers, auch ohne Angabe von Gründen, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, die mit dem ersten Tag des auf die Zustellung der Kündigung folgenden Monats beginnt der Kunde

2. Verstößt einer der Teilnehmer erheblich gegen seine Pflichten aus dem abgeschlossenen Vertrag oder diesen AGB, ist der andere Teilnehmer berechtigt, das Schuldverhältnis durch Rücktritt vom Werkvertrag, Rahmenvertrag oder Auftrag zu beenden. 

3. Als wesentliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich: 

– der Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn der Arbeiten oder dem im abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Datum mit der Ausführung der Arbeiten beginnt, je nachdem, welches Datum später liegt,

– wenn der Auftragnehmer die Ausführung der Arbeiten gemäß dem abgeschlossenen Vertrag einstellt oder den Ort der Ausführung der Arbeiten willkürlich verlässt, 

– der Auftragnehmer die Arbeiten nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig ausführt, 

– der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitgeteilte Mängel des Werks, die bei der Ausführung des Werks, bei der Übergabe und Entgegennahme des Werks oder während der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind, nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig beseitigt, 

– wenn sich bei der Ausführung der Arbeiten Unwahrheit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Auftragnehmers herausstellt,

– der Auftragnehmer gegen die Pflichten im Bereich Gesundheit und Sicherheit gemäß dem abgeschlossenen Vertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder dem Gesetz verstößt,

– der Auftragnehmer gegen die vertraglich vereinbarten Regeln zur Aufrechnung, Forderungsabtretung oder Begründung eines Pfandrechts gemäß Artikel VII verstößt. AGB,

– der Auftragnehmer die Arbeiten nicht in der erforderlichen Qualität gemäß der genehmigten Projektdokumentation, den bautechnischen und technologischen Verfahren STN, STN EN, TKP ausführt,

– der Auftragnehmer den Weisungen und Anordnungen des Bevollmächtigten des Auftraggebers nicht Folge leistet,

– der Auftragnehmer mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem abgeschlossenen Vertrag im Rückstand ist,

– sonstige im abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB ausdrücklich genannten Fälle.

4. Der Kunde ist auch in anderen Fällen, die sich aus dem abgeschlossenen Vertrag oder diesen AGB ausdrücklich ergeben, zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Bauausführung aus irgendeinem Grund, insbesondere, aber nicht ausschließlich, aus einem Grund des Auftraggebers vorzeitig abgebrochen wird.

6. Der Kunde behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen von einer einzelnen Bestellung zurückzutreten; ist in diesem Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer den Betrag für die vor dem Wirksamwerden des Rücktritts durchgeführten Arbeiten zu zahlen.

7. Durch den Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag wird der Vertrag ab dem Tag der Zustellung des Rücktritts vom Vertrag (ex nunc) aufgehoben; der Rücktritt wird am Tag nach der Zustellung des schriftlichen Rücktritts an die andere Partei des Rechtsverhältnisses wirksam; Als zugestellter schriftlicher Rücktritt gilt auch die Zustellung mittels elektronischer Kommunikation (E-Mail) an die übliche elektronische Adresse des am Rechtsverhältnis Beteiligten; in diesem Fall gilt der Widerruf am zweiten Tag nach Absendung der E-Mail an die jeweiligen Parteien des Rechtsverhältnisses als zugegangen.

8. Das Eingreifen des Auftraggebers in das Werk oder das Eingreifen Dritter aufgrund der Weisungen des Auftraggebers nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Verpflichtung des Auftragnehmers, das Werk termingerecht, in der vorgeschriebenen Qualität und mit allen zu erbringen Ansprüche und Vertragsstrafen bei Nichterfüllung dieser Pflichten gemäß dem abgeschlossenen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon ebenfalls unberührt. Ebenso erlischt nicht die Gewährleistung des Auftragnehmers für das Werk bzw. dessen bereits fertiggestellten Teil, ebenso wie die Haftung des Auftragnehmers für Mängel des ausgeführten Werkes bzw seiner Teile, noch werden hierdurch etwaige Pflichten und Obliegenheiten des Auftragnehmers aus dem abgeschlossenen Vertrag berührt, noch kann der Auftragnehmer diese loswerden oder sich ihnen in sonstiger Weise entziehen, was insoweit auch für den vollen Umfang etwaiger Teile gilt Pflichten und Obliegenheiten des Auftragnehmers.

9. Die am Rechtsverhältnis Beteiligten haben vereinbart, dass die Regelungen dieser AGB betreffend Mängel des Werkes, die Gewährleistungsfrist, die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Ansprüche des Kunden auf Ersatz erhöhter Kosten, gelten , die Ansprüche des Auftraggebers auf Preisnachlass auf den Werkpreis, die Ansprüche des Auftraggebers auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge an den Auftragnehmer sowie die Bestimmungen über die Aufrechnung und das Verbot der Abtretung der Forderung des Auftragnehmers an einen Dritten und das Verbot der Die Geltendmachung eines Pfandrechts an den Forderungen des Auftragnehmers bleibt auch dann bestehen, wenn ein Teilnehmer des Rechtsverhältnisses vom abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder das durch den abgeschlossenen Vertrag begründete Schuldverhältnis auf andere Weise beendet wird.

10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des abgeschlossenen Vertrages und zwei Jahre nach Beendigung des Schuldverhältnisses zwischen seinen Beteiligten, also dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, keine Werk-, Auftrags- oder sonstigen Verträge abzuschließen Vereinbarungen, noch in sonstiger Weise und aufgrund eines sonstigen Rechtstitels Werkleistungen für den Vertragspartner des Kunden und dessen Vertragspartner oder sonstige mit ihm verbundene Unternehmen zu erbringen.

11. Der Auftragnehmer ist nur aus den im abgeschlossenen Vertrag und diesen AGB ausdrücklich genannten Gründen zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dispositive Regelungen gesetzlicher Vorschriften (insbesondere des Handelsgesetzbuches) auszuschließen, die dem Auftragnehmer einen Rücktritt vom geschlossenen Vertrag aus Gründen des Auftraggebers ermöglichen. Der Auftragnehmer ist insbesondere dann berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer mehr als 90 Tage im Rückstand ist.

X. SANKTIONEN

  1. Bei mangelhafter Ausführung des Werkes kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine dem Umfang der mangelhaften Leistung entsprechende Vertragsstrafe, bis zu 100 % des Gesamtpreises des Werkes, verlangen.
  2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Leistungsfrist gemäß dem abgeschlossenen Vertrag nicht einhält, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Rechnung zu stellen und der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtpreises zu zahlen der Arbeit, für jeden Tag der Verspätung.
  3. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Verstoß, auch wiederholt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Euro zu zahlen; Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer oder von ihm beauftragte Personen bei der Ausführung der Arbeiten keine Schutzausrüstung verwenden, deren Verwendung aufgrund der Umstände zwingend erforderlich ist.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen, wenn er zur Ausführung der Arbeiten nicht am vereinbarten Tag gemäß dem abgeschlossenen Vertrag erscheint. 
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen, wenn dieser den Ort der Ausführung der von ihm aufgrund des abgeschlossenen Vertrages erbrachten Leistungen freiwillig verlässt.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber für jeden unentschuldigten Abwesenheitstag während der Ausführung der Arbeiten gemäß dem abgeschlossenen Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 EUR zu zahlen.
  7. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 Euro verpflichtet, wenn er oder die von ihm mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen den Ruf des Auftraggebers schädigen oder wenn der Auftragnehmer unlautere Praktiken anwendet oder den Auftraggeber umgeht (in insbesondere, aber nicht ausschließlich)
  8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den verbindlichen Auftrag storniert, kann der Auftraggeber eine Stornogebühr in Höhe von bis zu 30 % des Gesamtpreises der Leistung erheben.
  9. Sämtliche Vertragsstrafen, Schadensersatzleistungen sowie sonstige Leistungen, zu denen der Auftragnehmer aus dem abgeschlossenen Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichtet ist, werden vom Auftraggeber dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt, soweit sie nicht einseitig aufgerechnet werden gemäß Art. VII. Ziffer 1 dieser AGB.
  10. Durch die Zahlung einer etwaigen Vertragsstrafe bleibt der Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus dem Rechtsverhältnis in vollem Umfang unberührt – diese Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden und schließen sich nicht aus.
  11. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Rechnung für die Leistungserbringung in Verzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 9 % pro Jahr des geschuldeten Betrags zu zahlen.
  12. Hiermit gelten die Satzungen des Auftragnehmers nach Maßgabe der §§ 303 ff. BGB. HGB in der jeweils gültigen Fassung erklärt gegenüber dem Auftraggeber als Bürge, dass er die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung der Vertragsstrafe, eines etwaigen Schadensersatzes oder einer sonstigen Leistung nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages und der AGB des Auftraggebers, die der Auftragnehmer hat, übernimmt zur Zahlung und Befriedigung des Auftraggebers (als Gläubiger) verpflichtet ist, wenn der Auftragnehmer (als Schuldner) seinen Verpflichtungen aus der Bestellung und/oder dem Vertrag nicht nachkommt, oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses, das zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Beauftragung/Ausführung des Werkes entstanden ist, innerhalb der Fälligkeit dieser Verpflichtungen. 

XI. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Die am Rechtsverhältnis Beteiligten sind sich darüber einig, dass alle Streitigkeiten, die sich aus dem abgeschlossenen Vertrag oder aus Rechtsbeziehungen, die auf Grund einer Bestellung oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Teilnehmern entstehen oder mit diesen im Zusammenhang stehen, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser Rechtshandlungen, deren Streitigkeiten obliegen Auslegung und Kündigung sowie aus Schulden, die sich aus den bereits realisierten Arbeiten zwischen den Beteiligten ergeben, werden in erster Linie durch die Vereinbarung der Beteiligten des Rechtsverhältnisses gelöst.

Sollte eine Einigung zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses nicht möglich sein, legen sie ihre Streitigkeit dem Gericht der Slowakischen Republik zur Entscheidung vor. Die am Rechtsverhältnis Beteiligten erklären, dass sie der im Gerichtsverfahren ergangenen Entscheidung Folge leisten werden und dass diese Entscheidung für sie bindend und vollstreckbar ist.

TEIL II

GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 2021 verbindlich. Etenia s.r.o. ist berechtigt, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, sie sind jedoch für die andere Partei des Rechtsverhältnisses erst dann verbindlich, wenn sie auf der Website von Etenia (www.etenia.com) veröffentlicht werden. etenia.sk) und per E-Mail-Benachrichtigung über die Änderung an den Kunden. 
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer und dem Garantiegeber gemäß Art. X., Punkt 10.11. dieser AGB.
  3. Während der Dauer des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses sind die Teilnehmer verpflichtet, einander eine Änderung ihrer Firma, ihres Sitzes, ihres Wohnsitzes, ihrer Identifikationsnummer, ihrer Bankverbindung und anderer im abgeschlossenen Vertrag genannten Daten unverzüglich mitzuteilen. 
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen AGB-Bestimmungen nicht berührt. 
  5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der abgeschlossene Vertrag nichts anderes vorsehen, richten sich die Beziehungen zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, auch wenn für sie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sollten.
  6. Versäumt oder verzeiht einer der Beteiligten des Rechtsverhältnisses die Nichterfüllung, Verletzung, Verzögerung oder Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus dem abgeschlossenen Vertrag oder den AGB, so stellt dieses Vorgehen keinen Verzicht auf die Erfüllung dieser Verpflichtung dar , im Hinblick auf deren anhaltende oder spätere Nichterfüllung, Verletzung oder Nichteinhaltung, und ein solcher Verzicht gilt nicht als wirksam, es sei denn, er wird in jedem Einzelfall schriftlich ausgedrückt.
  7. Kündigung des abgeschlossenen Vertrages gemäß Art. IX. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren nicht die Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich ergibt, dass sie auch nach Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen seinen Teilnehmern gültig bleiben.
  8. Der Auftragnehmer erklärt, dass er sich mit der Richtlinie zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Gesetz Nr. 18/2018 Slg. über den Schutz personenbezogener Daten, veröffentlicht auf der Website von Etenia ( https://etenia.sk/de/dsgvo/) und erteilt dem Kunden als Betreiber die Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter den genannten Bedingungen gemäß Etenias Anweisung.